Sprecherpreise gemäß Gegenliste deutscher Sprecher 2019

Die Preise sind unverbindliche Anhaltspunkte und werden frei verhandelt. Vor der Buchung bitte ein Angebot erhalten.

Gagenliste deutscher Sprecher GDS 2019 (ehem. Hamburger Liste) gültig ab 3.02.2019

______________________________________________________________________________ Grundsätzliches 

Die Gagenliste deutscher Sprecher (ehem. ‘Hamburger Liste’) ist eine über viele Jahre gewachsene Orientierungshilfe bei Gagenverhandlungen, zur Vereinfachung von Kalkulationen gegenüber Agenturen und Produktionshäusern sowie innerhalb der großen Gruppe der Sprecher. 

Dieses Instrument wird kontinuierlich weiterentwickelt, gepflegt und an die sich ständig verändernden Erfordernisse unserer Branche angepasst. An diesem Prozess beteiligt sind neben Sprechern, Studios und Produktionshäusern auch Vertreter der Interessengemeinschaft der Produzentenallianz und des Gesamtverbands Kommunikationsagenturen GWA, die diese Empfehlungen ausdrücklich unterstützen. Gleichwohl stellen die genannten Gagen keine tarifliche Absprache oder Verpflichtung dar, sie dienen ausschließlich der Orientierung und Vergleichbarkeit und jeder Posten ist selbstverständlich individuell verhandelbar. Die Gagenliste deutscher Sprecher versteht sich allerdings als gemeinsam entschiedene Empfehlung für eine angemessene und vergleichbare Gagengestaltung. 

______________________________________________________________________________ Wording 

Die Gagenliste deutscher Sprecher, ehem. Hamburger Liste) unterscheidet zwischen dem Layout (unveröffentlichte Aufnahme, einzeln oder als pauschale SessionFee) und der Verwertung (einzeln oder als Paket, i.d.R. 1 Jahr). Aus der Verwertungsgage oder Verwertungspaket wird im ersten Jahr das Layout angerechnet. In Folgejahren werden die Verwertungen mit 100% (aus Archiv) berechnet. 

______________________________________________________________________________ Inhalt 

1. Layout SessionFee 2. Verwertung SessionFee 3. Verwertungen PAKETE 4. Zeitlich unbegrenzte Nutzung 5. Räumlich unbegrenzte (weltweite) Nutzung 6. Zeitlich und räumlich (weltweite) Nutzung 7. Layouts und Verwertungen EINZELN 8. Kommentar / VoiceOver/ O-Töne 9. Text-Format 10. Anhang 11.TTS (mit freundlicher Genehmigung des VDS – Verband Deutscher Sprecher) 

______________________________________________________________________________ 1. Layout – SESSION FEE 

Alternativ zu einzelnen Layouts kann eine pauschale Session Fee gebucht werden. Im Vorfeld buchbar steht die Sprecherin/der Sprecher dem Studio, den Kreativen und den Kunden eine Stunde für die gestalterische Arbeit an Text und Spots zur Verfügung. 

In dieser Zeit kann an verschiedenen Textvarianten, auch für verschiedene Spots eines Kunden und einer Marke gearbeitet werden. Auch Texte zur internen Nutzung (z.B. Casefilme, MakingOfs, Vorstandspräsentationen etc.) können in diesem Rahmen mit aufgenommen werden. 

Ein Überschreiten der 60 Minuten wird nach den Maßstäben der Kulanz und Arbeitsatmosphäre gehandhabt, sonst in halb-stunden-Schritten weitergezählt. 

Unabhängig von der Anzahl der gesprochenen Varianten: € 600,00 

______________________________________________________________________________ 2. SESSION FEE Verwertung 

Die Verwertung einzelner Spots aus einer SessionFee ist wie folgt geregelt: 

Für die Veröffentlichung des 1. Spots wird ein klassisches Layout (250.-€) angerechnet, z.B.: 

1. TV-Spot National (Verwertung 600.-€) € 350,00 

1.FunkSpot National (Verwertung 450.-€) € 200,00 

Ab dem 2. veröffentlichten Spot fällt wie gehabt die volle Verwertung (100%) pro Spot/Medium an: lt. Liste also 600,- € (TV) oder 450,- € (Funk) usw. 

Werden aus einer SessionFee mehrere Spots als PAKETE veröffentlicht (Pakete 3.1–3.4), wird pro Verwertungspaket 1 klassisches Layout (-250.-) angerechnet (also abgezogen)

Jahresgagen oder Neu-Verwertung für neue Motive, andere Produkte, neues Medium o.ä. werden wie gehabt mit 100% der Verwertung in Rechnung gestellt. 

______________________________________________________________________________ 3.1 TV-SPOT plus 

Alternativ zur einzelnen Abrechnung von Verwertungen, Cut-Downs und Schnittvarianten gibt es die Möglichkeit des im Vorfeld buchbaren TV-SPOTplus – Verwertungspakets. 

1 Spot/Hauptmotiv inkl. bis zu 3 Cut-Downs (z.B. 30“ Hauptspot plus Cut-Downs: 25“,20“,10“ o.ä.) inkl.etwaige Bildänderungen, wie z.B. Störer (JETZT NEU! „Nur zur WM“ etc.) Laufzeit bis zu 1Jahr ab Schaltung der ersten Variante 

zur Nutzung ausschließlich im TV € 1.600,00 

______________________________________________________________________________ 3.2 INTERNET-SPOT plus 

Die selben Bedingungen wie beim TV-SPOTplus – Verwertungspaket, aber zur Nutzung ausschließlich im Internet (inkl. eigener Websites, YouTube, SocialMedia-Platformen etc.) 

1 Spot/Hauptmotiv inkl. bis zu 3 Cut-Downs (z.B. 30“ Hauptspot plus Cut-Downs: 25“, 20“,10“) inkl. etwaige Bildänderungen, wie z.B. Störer (JETZT NEU! „Nur zur WM“ etc.) Laufzeit bis zu 1Jahr ab Schaltung der ersten Variante. 

Nutzung ausschließlich im Internet € 1.600,00 

______________________________________________________________________________ TV-INTERNET-SPOT plus 

Das TV-INTERNET-SPOTplus Verwertungspaket verbindet die Pakete 3.1 und 3.2 

1 Spot/Hauptmotiv inkl. bis zu 3 Cut-Downs (z.B. 30Hauptspot plus Cut-Downs: 25, 20,10) inkl. etwaige Bildänderungen, wie z.B. Störer (JETZT NEU! „Nur zur WM“ etc.) Laufzeit bis zu 1Jahr ab Schaltung der ersten Variante. 

Zur Nutzung im TV und im Internet (z.B. eigener Websites, YouTube, SocialMedia-Plattformen etc.) sowie Messe und POS € 2.100,00 

______________________________________________________________________________ 3.4 ALL MEDIA-SPOT plus 

Das ALL MEDIA-SPOT Verwertungspaket verbindet die Pakete 3.1 bis 3.3 und erweitert es um weitere Verbreitungskanäle wie z.B. Kino, Stadiondurchsagen, Veranstaltungen, Verkehrsmittel etc. 

1 Spot/Hauptmotiv inkl. bis zu 3 Cut-Downs (z.B. 30Hauptspot plus Cut-Downs: 25, 20,10) inkl. etwaige Bildänderungen, wie z.B. Störer (JETZT NEU! „Nur zur WM“ etc.) Laufzeit bis zu 1Jahr ab Schaltung der ersten Variante. 

Zur Nutzung in allen bekannten Medien € 3.000,00 

Vorraussetzung bei allen Paketen ist, dass es sich nicht um sinnverändernde Varianten oder veränderte, abweichende oder neue Produkte im Bild handelt. Es geht ausschließlich um die Möglichkeit, verschiedene Längen eines Spots mit kleinen Bildvarianten im Paket zu buchen. Die Laufzeit für alle Spotvarianten beginnt mit der ersten Schaltung einer Version und wird auf 1 Jahr beschränkt. Bei Spots, die aus einer SessionFee entstanden sind, wird pro Paket-Buchung jeweils ein klassisches TV-Layout angerechnet. (-250.-

Bei allen Paketplus-Varianten ist auch die losgelöste Einzelnutzung einer Variante (z.B. nur der 20sekünder) im Folgejahr möglich, dann wird -wie gehabt- eine klassische 100%-Verwertung (TV 600,-€) berechnet. 

______________________________________________________________________________ 4. ZEITLICH UNBEGRENZTE NUTZUNG 

Bei sukzessiven Nachbuchungen werden das zweite (oder jeweilige Folge-Jahr) -wie gehabt- mit einer 100%-Verwertung berechnet. Eine zeitlich unbegrenzte Nutzung wird mit Faktor 3 berechnet. 

1 TV-Spot (klassische Einzelabrechnung) 1.800,00 1 TV-SPOT plus (Paket 3.1) 4.800,00 1 INTERNET-SPOT plus (Paket 3.2) 4.800,00 1 TV-INTERNET-SPOT plus (Paket 3.3) 6.300,00 1 ALLMEDIA-SPOT plus (Paket 3.4) 9.000,00 

______________________________________________________________________________ 5. RÄUMLICH UNBEGRENZTE NUTZUNG (WELTWEIT

Eine räumlich unbegrenzte (weltweite) Nutzung wird mit Faktor 4 berechnet. 

1 TV-Spot (klassische Einzelabrechnung) 2.400,00 1 TV-SPOT plus (Paket 3.1) 6.400,00 1 INTERNET-SPOT plus (Paket 3.2) 6.400,00 1 TV-INTERNET-SPOT plus (Paket 3.3) 8.400,00 1 ALLMEDIA-SPOT plus (Paket 3.4) 12.000,00 

ACHTUNG: Bei englischsprachigen Spots oder Markenclaims („DAS AUTO“ oder „GARNIER“ etc.) gelten wie gehabt Einzelabsprachen nach Verhandlung. 

______________________________________________________________________________ 6. ZEITLICH UND RÄUMLICH UNBEGRENZTE NUTZUNG (WELTWEIT

Bei der größtmöglichen (und wohl seltensten) Kombination sämtlicher Nutzungsmöglichkeiten werden die Regelungen 4. und 5. auch rechnerisch kombiniert (also Faktor 3 und 4). Die zeitlich und räumlich unbegrenzte Nutzung wird dann mit Faktor 12 berechnet. 

1 TV-Spot (klassische Einzelabrechnung) € 7.200,00 1 TV-SPOT plus (s.Paket 3.1) € 19.200,00 etc… 

7. LAYOUTS UND VERWERTUNGEN EINZELNpro Werbung, Vereinbarung Sendung/Format bis zu **** 4 Versionen. inkl. vor/nach/wa Mehr Varianten hrend der n. TV Animatic 

TV Narrative 

Pre-, Banner, Mid- SocialMedia und Postroll etc. inkl. ** YouTube, Vimeo, Pre-, Banner, Mid- SocialMedia und Postroll etc. inkl. ** YouTube, Vimeo, Pre-, Banner, Mid- SocialMedia und Postroll etc. inkl. ** YouTube, Vimeo, KINO national 

KINO regional 

POS national 

POS regional wie TV regional, mit Bild (ohne, s. Ladenfunk) 

MESSE einmalig 

MESSE mehrere 

WEBVIDEO Tutorials, etc. / INDUSTRIEFILM *** 

Layout Differenz Verwertung Anmerkung / Erklärung 

TV SPOT BRD 250 350 600 

TV SPOT ÖSTERREICH 600 

TV SPOT SCHWEIZ 600 

TV regional 250 250 500 

TV Reminder 150 150 300 50% d. Originalspots * 

TV Patronat 250 350 600 

250 wie TV Layout 

250 wie TV Layout 

INTERNET SPOT 1 BRD 250 350 600 

INTERNET SPOT 1 ÖSTERREICH 600 

INTERNET SPOT 1 SCHWEIZ 600 

INTERNET SPOT 2 300 Nutzung auf der eigenen Website u.ä. 

250 350 600 wie TV national 

250 250 500 wie TV national 

250 350 600 wie TV national , mit Bild (ohne, s. Ladenfunk) 

250 250 500 

250 250 500 wie TV regional 

250 350 600 wie TV national 

MOODFILM 250 

Trailer 6-15 0-5 Min. Min. 

etc. 350 500 700 

pro zeitlich zeitlich Jahr unbegrenzt unbegrenzt 

FUNKSpot plus 

650 Nutzung in FUNK und Internet (ohne Bild) 

FUNK national regional lokal 

250 250 150 

50% d. Originalspots * 

450 

TELEFONANSAGE 350 wie FUNK regional, siehe auch Anhang ****** 200 10050 

450 350 200 

FUNK national regional Reminder 125 125 225 175 FUNK Internetverwertung nur z.B. bei Podcasts gespeicherten ***** Inhalten, LADENFUNK national regional ****** 250 250 200 100 450 350 

FUNK (lokale Allongen Abbinder) ab 2.-10.Spot 11. 1.Spot Spot 

1508050 

A 604030 

BA: gesprochen B: eingesprochen Off-Sprache, Sprache, wird. die zu nur die werden eigens genutzt (z.B. für wird, die Szene) 

ohne Allonge neu 

______________________________________________________________________________ 8. KOMMENTAR / VOICE-OVER / O-TÖNE 

Weil mittlerweile auch bei klassischen Werbestudios immer häufiger Preise für die Vertonung von TV-Dokus und Kommentaren/VoiceOver angefragt werden, hier eine Empfehlung, die auf den Erfahrungen mit aktuellen Gagen in Köln, Berlin, München und Hamburg basiert: 

Als Verhandlungsgrundlage bzw. Orientierung kann man für den Hauptsprecher/ Kommentator von 10.-/ Nettosendeminute ausgehen. Eine ca. 45minütige Dokumentation würde also mit 450.-€ berechnet werden, ein 60minüter mit 600.-€, ein Themenabend (z.B. VOX, ca. 210 Netto-Minuten) mit 2000.-€ pauschal. Das sind selbstverständlich nur grobe Richtlinien, die man entsprechend variabel anpassen kann. Eine einzelne 45minütige Sendung ist mit 450.-€ vernünftig bezahlt, eine Daily à 45 Minuten kann bei der entsprechenden Menge (5/Woche, oft 2-3 Sendungen am Stück) natürlich preiswerter berechnet werden. 

Auch kommt es darauf an, ob und wie viele Folgen einer Staffel „garantiert“ werden und wie hoch der Anteil der O-Töne ist. Nicht zuletzt der Sender und die Sendezeit entscheiden mit über die Preise: eine 45minütige Kochsendung bei TV-Gusto oder ein Beitrag für AutoMotorSportTV (nachmittags im PayTV) muss preiswerter produziert werden, als eine PRO7-Sendung in der Primetime. 

Als Nebensprecher, also neben dem Kommentar-Hauptsprecher die Voice-Over/ O-Töne zu sprechen, ist oft ähnlich aufwändig wie der Kommentar, auch bei objektiv betrachtet weniger Text. Mehrere Figuren/Protagonisten in verschiedener Tonalität zu gestalten sowie das herumswitchen innerhalb einer Sendung verlangt vom Sprecher mindestens die gleiche Professionalität, wie das vergleichsweise kontinuierliche Kommentarsprechen. 

Ein Umrechnen auf die Nettozeit der Sendung würde in diesem Fall die Arbeit des Schauspielers und Sprechers nicht ausreichend würdigen. Ein Berechnungsvorschlag wäre hier, zwischen 50 und 70% der Kommentargage anzusetzen. Bei einem 50/50-Anteil von Kommentar und VoiceOver sollte natürlich auch annähernd dasselbe gezahlt werden. Als Minimum sollten aber 100.-€ nie oder nur in Ausnahmefällen unterschritten werden. 

Als ungefähre Orientierung: 

Kommentar 30 Minuten z.B. „Das perfekte Dinner“, „Wohnen nach Wunsch“ € 250,00 – 350,00 

bei Spartensendern € 200,00 – 300,00 

Kommentar 45 Minuten z.B. „Exclusiv-Die Reportage“ € 400,00 – 500,00 

bei Spartensendern € 300,00 – 450,00 

Kommentar 200 Minuten z.B. „VOX Themenabend“ 2.000,00 € 

bei Spartensendern € 1.000,00 – 2.000,00 

O-Töne / Voice-Over, Einzelbeiträge nach Aufwand, bzw. 50-70% der Kommentargage € 100,00 – 300,00 

______________________________________________________________________________ 9. TEXT-FORMAT 

Eine wichtige Empfehlung zu diesem Thema betrifft das TEXT-FORMAT. Viel Sprecher lesen mittlerweile vom Tablet / iPad ab, ohne dass Texte noch ausgedruckt werden müssen. Um den Text individuell formatieren zu können, sollte er im .doc-Format vorliegen. (PDF-Dateien lassen sich i.d.R. nicht mehr bearbeiten oder umformatieren) 

Liegt der Text dem Sprecher nur auf Papier vor, kann eine vernünftige Formatierung eine konzentrierte, schnelle und möglichst fehlerfreie Arbeit des Sprechers fördern und damit auch die Studiozeiten (und Kosten!) senken. Als besonders vorteilhaft hat sich folgendes Format herausgestellt und seit Jahren in unzähligen TV-Vertonungen bewährt: 

Eine serifenfreie Schrift (z.B. Arial) 

Schriftgröße 14pt Zeilenabstand von 1,2-1,5 

nicht FETT oder Kursiv (das kann man dann bei O-Tönen nutzen) 

ein Seitenrand von ca. 1⁄4 der Seite, Text linksbündig 

TimeCodes zu Beginn und Ende jedes Takes (um zu wissen, wo man landen soll!) 

SO sieht das dann aus: 

00:00 

Diese Formatierung hilft auch unerfahrenen Textern, ein Timing einzuhalten und Beiträge nicht zu übertexten, denn es reicht eine simple Rechnung: Eine Zeile in dieser Forma’erung braucht bei einem entspannten Lesetempo ca. 3 Sekunden. 

Wichtig dabei: lange Zahlen, z.B. 1938 (neunzehnhundertachtunddreißig) sollten zwar als Ziffern geschrieben, aber als „Wort“ berücksichtigt werden. Ein Autor kann bei dieser Formatierung also einfach seine geschriebenen Zeilen zählen und mal drei nehmen, um zu überprüfen, ob er noch in der Zeit liegt oder der Sprecher bereits blau anläuft und Schaum vor’m Mund bekommt, bei dem Versuch, den Text in der vorgegebenen Zeit verständlich und sauber zu sprechen. Dieser Textabschnitt hätte gesprochen ungefähr 39 (neununddreißig) Sekunden benötigt. Passt. ☺ 

00:39 

10. ANHANG 

* Reminder-Gagen gelten generell nur in Verbindung mit dem Hauptspot (sowohl bei Produktion als auch bei der Ausstrahlung). Reminder, die in einem Werbeblock ohne den Hauptspot ausgestrahlt werden, sind keine! „Angehängte“ Spoterweiterungen, sog. Tag-Ons, entsprechen einer neuen Schnittfassung des Spots und werden daher insgesamt als neuer Spot, sprich RZ, abgerechnet. 

Bei KINO-Spots gelten TagOns als ALLONGEN. („Jetzt bei Ihrem XY-Markt in der 0815- Straße“). Diese werden individuell nach Verbreitung verhandelt. 

** Die Nutzung von Spots im Internet ist in diesen Zeiten einer ständigen Veränderung unterworfen. Neue Formen der Internetpräsenz werden erfunden, ausprobiert und auch wieder verworfen. Eine eindeutige, für alle möglichen Fälle gültige Regelung kann daher im Moment noch nicht getroffen werden. Sprecher und Produktionshäuser sind übereingekommen, diese Entwicklung genau zu beobachten und ggf. bei kommenden Anpassung der Gagenliste neu zu bewerten. Bis dahin gilt die Regelung, Internet-Spots mit denen im TV gleichzusetzen. 

Inwieweit eine Abrechnung pro Domain (also z.B. für Österreich, Deutschland, Schweiz .de/.at/.ch) möglich oder angebracht ist, muss im Einzelfall verhandelt werden. Viele Seiten z.B. verlinken über eine gemeinsame .com-Seite auf die verschiedenen Länder und Sprachen. Es sollte dringend darauf geachtet werden, ob es sich um einen Spot auf einer bestehenden Internetpräsenz handelt oder z.B. eine eigene Seite dafür geschaffen wird! Beispiel: www.pickup.de mit direkt startendem Spot entspräche „Internet 1“, www.bahlsen.de/Produkte/Keksriegel/pickup.html aber nur „Internet 2“. Sowie der Spot aber an anderer Stelle auftaucht, egal von wem dort platziert, wird selbstverständlich „Internet 1“ fällig. 

Grundsätzlich gilt: wird für die Schaltung des Spots gezahlt, wird der Tarif für den Internet Spot 1 fällig. Das gilt auch und besonders, wenn es sich um Österreich und die Schweiz handelt. (z.B. für Pre-, Mid- und PostRoll-Spots) 

Eine YouTube- oder Vimeo-Verlinkung sollte im Einzelfall geprüft werden: wird ein Video nur bei YouTube/Vimeo o.ä. gehostet (aus technischen Gründen z.B. in einem eigenen Kanal) kann trotzdem ein Internet 2 gebucht werden. Studios, Agenturen und Sprecher müssen auch hier individuell abwägen und verhandeln. 

Wichtig hierbei auch: Studios und Auftraggeber sollten noch genauer darauf achten, ob es sich bei diesen Videos evtl. um neu verpackte Werbung handelt… das muss natürlich vermieden werden. Ein Anhaltspunkt ist hier, ob ein Video erst „gesucht“ oder angeklickt werden muss (z.B. auf der eigenen Seite), oder ob es sich ungefragt und nicht wegklickbar aufdrängt. Es bleibt also Interpretationsspielraum… 

Unter individualisierten Spots im Internet versteht man die Möglichkeit, einen TV- oder Internetspot zusätzlich mit firmeninternen Abbindern (im Bild!) zu versehen, um ihn dann z.B. an Kunden als Link zu verschicken („Ihr TUI-Büro in der Musterstraße1, in Musterstadt!“). Quasi wie eine Allonge, nur ohne vorhersehbare Anzahl. Diese Möglichkeit wird mit weiteren 100% vergütet, zusätzlich zur Internetverwertung. 

**** Bei Patronatansagen muss nach Häufikeit und „Nervfaktor“ unterschieden werden. Pro Sendung/Format meint: „Der Tatort…“ oder „Der Spielfilm im Zweiten wird Ihnen präsentiert von…“ oder auch „Die Camper werden Ihnen präsentiert von…“. Generelle Freigabe für mehrere Formate sollten höher angesetzt werden und individuell verhandelt, da sie in höherer Frequenz und viel nerviger / stimmabnutzender geschaltet werden als übliche Spots. 

****Wenn WEBVIDEO / INDUSTRIEFILM auf Messen/POS oder Veranstaltungen genutzt werden sollen, fallen 100% der Originalgage als Verwertungs-Buyout an. Im Gegensatz zu TV-Spots werden hier aber diese drei als ein Posten zusammengezogen. 

***** Gestreamte Inhalte (Internetradio) sind keine zusätzlichen Kanäle, sondern nur andere Empfangsgeräte! Ein Spot läuft auch dort nur zum selben Zeitpunkt wie im Radio und erreicht daher vielleicht andere, aber eben nicht mehr Menschen. Ob man Radio im Auto, im Büro am Rechner oder auf dem Klo im iPod-Stream hört, bleibt letztlich gleich: der Spot läuft einmal um 13.24 Uhr und nicht, wie bei OnlineSpots bei Abruf und immer wieder! InternetBOs auf Funkspots machen also nur Sinn bei gespeicherten und abrufbaren Inhalten, wie z.B. Podcasts. 

****** Regionalgagen gelten entweder für 1 Bundesland oder Großstädte, wie HH, B, F, K, S, M, D, H, Leipzig, Dresden. Lokalgagen betreffen die kleinste Gattung: „Die urige Kneipe gleich nebenan“ oder „Die etwas andere Tankstelle: Stresemannstraße 375- Bärenstark!“ Laufen oft nur auf einem oder zwei Sendern im Lokalfenster. 

****** Telefonpromotion/Gewinnspiele bis zu einer Minute orientieren sich an FunkRegional, längere Texte (Voice-Mail-Server etc.) werden individuell verhandelt, allerdings als Jahresbuyout. 

Allgemeines, Grundsätzliches und weitere Erklärungen 

• Auch wenn die Studios dafür Sorge tragen, alle Verwertungen ordnungsgemäß zu erfassen und abzurechen, kann nie ausgeschlossen werden, dass Spots irgendwo laufen, ohne dass der Sprecher oder die Produktionshäuser davon Kenntnis bekommen. Die Sprecher sind daher angehalten, auch selbst Augen und Ohren offen zu halten und evtl. nicht erfasste und abgerechnete Schnittfassungen und/oder andere Nutzungen zu finden und den Studios ggf. mitzuteilen und nachzuberechnen. 

Eine wichtige Hilfe dabei sind Online-Portale, die sich mit der Zählung und Erfassung solcher Spots beschäftigen, z.B.: www.xtremeinfo.de 

• Alle Gagen verstehen sich exkl. der Handlungskosten (HU) des Studios und der aktuellen Künstlersozialabgabe. 

• Es sollte möglichst vor der Aufnahme mit dem Produktionshaus geklärt sein, wieviel und was gesprochen werden soll, damit man ggf. rechtzeitig ansagen kann, dass man möglicherweise den kalkulierten Rahmen gerade sprengt. Die Dispo weiß in der Regel nämlich nicht, was der Kunde im Studio aus dem Ärmel zaubert. 

• Man muss immer berücksichtigen, dass der Kunde vor Ort (Agentur) in der Regel nicht über Kosten informiert ist und häufig erst bei der Aufnahme bemerkt, dass der freigegebene Text, eben nicht so gut klingt, wie geschrieben oder dass der Text viel zu lang ist. Anders ist es, wenn z.B. die Texte während der Aufnahme radikal verändert werden und/oder Varianten einfließen, die offensichtlich einen rechtlichen Hintergrund haben. 

Der Sprecher muss aber in der Regel nach eigenem Ermessen entscheiden, ob es sich um eine Abrechnungswürdige Variante handelt. 

• Ab wann wird ein weitere Layoutgage (bzw. RZ bei Ausstrahlung) z.B. f. Alternativen fällig? z.B. wenn es sich um eindeutige Textvarianten handelt Beispiel: „Alles, was Sie dazu wissen müssen, erfahren Sie ab sofort in der neuen Men’s Health“ Alt. “Ab sofort sagt Ihnen Men’s Health, alles, was Sie dazu wissen müssen. Neu: Men’s Health““ Alt. „In der neuen Men’s Health erfahren Sie alles, was Sie dazu wissen müssen – jetzt im Handel“ – Häufig gibt es schon zu Beginn der Produktionen unterschiedliche Textmanuskripte vom Kunden, es handelt sich fraglos um Varianten, die berechnet werden. – Auch kommt es vor, dass direkt bei der Aufnahme Texte geändert werden. Dabei sollte man prüfen, ob hier lediglich Worte umgestellt werden oder ob z.B. Worte aus Timinggründen weggelassen werden bzw. ergänzt werden – diese Varianten sollten ohne Frage vom Sprecher kostenfrei mitgesprochen werden. Beispiel: „Alles, was Sie dazu wissen müssen, erfahren Sie ab sofort in der neuen Men’s Health“ Klingt „müssen“ vielleicht zu fordernd? 

„Alles, was Sie dazu wissen sollten, erfahren Sie ab sofort in der neuen Men’s Health“ – Alternativen wie „ab Heute…“ oder „Morgen…“sind auch zweifelsfrei Textvarianten, allerdings beinhalten sie häufig schon, dass sie jeweils nur an einem Tag ausgestrahlt werden können. Die Höhe der Gage für die Variante sollte also verhandelbar sein. 

• Branchenübliche Wiederverwertungs- und Jahresbuyouts 

Wird die Sprache aus einem bereits ausgestrahlten Spot (egal welches Medium) innerhalb der Laufzeit des 1. Ausstrahlungsjahres für einen neuen Spot genutzt, ohne dass der Sprecher noch Mal ins Studio muss, wird für die Sprache ein entsprechendes Buyout fällig, das Buyout entspricht der üblichen Reinzeichnungsgage, entsprechend des jeweiligen Mediums (Funk/TV/Kino/Internet/POS etc.), das Buyout gilt wie üblich für 1 Jahr ab Erstaustrahlung. – Wird ein bestehender Spot verändert: z.B. gekürzt (Cut-Down), Umschnitte, andere Einblendungen, andere Verpackung, aktualisierter Off, neue Musik, mit einem sog. Tag-On versehen etc., spricht man von einem neuen Spot. Auch wenn diese Änderung noch innerhalb der Laufzeit des 1. Ausstrahlungsjahres vorgenommen wird, wird wiederum ein entsprechendes Buyout fällig, das Buyout entspricht der üblichen Reinzeichnungsgage, entsprechend des jeweiligen Mediums. (Funk/TV/Kino/Internet/POS etc.), das Buyout gilt auch hier für 1 Jahr ab Erstausstrahlung. – Spots in deutscher Sprache werden gelegentlich auch im Ausland ausgestrahlt, meistens „nur“ in Österreich und der Schweiz. Üblicherweise wird für jedes weitere Land jeweils ein komplettes Buyout (national), für das jeweilige Medium fällig. 

• Abrechnung 

Der Kunde ist verpflichtet, Nutzung der Sprache außerhalb des abgegoltenen Mediums oder Zeitraums anzuzeigen. Eine Zuwiderhandlung kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Wenn Änderungen, bei dem Produktionshaus vorgenommen werden, das ursprünglich die Aufnahmen gemacht hat, ist es für die Abrechnung und Geltendmachung der Buyouts zuständig. Wenn die Änderungen extern vorgenommen werden, sind die Auftraggeber(Kunde/ Filmproduktion) dafür verantwortlich, dem Produktionshaus, das ursprünglich die Sprachaufnahme gemacht hat, mitzuteilen, wenn derartige Änderungen ohne ihre Mitwirkung vorgenommen werden. Das Produktionshaus wird dann diese Buyouts in Rechnung stellen und entsprechend mit den Sprechern abrechnen. 

2019 © Arbeitskreis Gagenliste Deutscher Sprecher 

11. TTS-Gagenliste (entwickelt vom VDS – Verband Deutscher Sprecher) 

Grundsätzliches: 

Die hier angegebenen Preise basieren auf Zahlen von Verträgen seriöser, real am Markt agierender Unternehmen. Der VDS führt die Elemente, aus denen sich der Preis zusammensetzt, einzeln auf (Arbeitstage, Nutzungsumfang, besondere Konditionen wie Exklusivität oder Namensnennung), um ein Bewusstsein dafür zu schaffen, dass es sich bei Sprachsynthese um ein komplexes und hochwertiges Produkt handelt. Das Verwertungsrecht bei den hier aufgeführten Gagen bezieht sich auf 1 Jahr. 

Tagessätze 

Bezeichnung Gage ( in ) Anmerkung 

Tagessatz – je Studiotag 800 max. 6 Std. pro Tag 

Produkte und Nutzung 

INTERNE ANWENDUNG 

Bezeichnung Gage ( in ) Anmerkung 

Stundensatz – je Stunde 200 

Mit eingeschränkter Nutzung, z.B. App für Schulungszwecke oder zzgl. Gage nach Textlänge 

eventbezogen, etc. 

bis 5 Minuten 300

je weitere 5 Minuten 60

Berechnung wie eLearning KOMMERZIELLE ANWENDUNG 

Kommerzielle Anwendung – evtl. mit In-App-Verkäufen 

Bezeichnung Gage ( in ) Anmerkung 

Stundensatz – je Stunde 250 

zzgl. Beteiligung an Nutzung 

bis 25.000 Auslieferungen 3.000 

bis 100.000 Auslieferungen 8.000 

bis 500.000 Auslieferungen 20.000 

Bis 5 Mio. Auslieferungen 60.000 

Kommerzielle Anwendung – Geräte (KI, Navi, Internet of things) 

bis 25.000 Auslieferungen 8.000 Ein Produkt, z.B. „sprechender Kühlschrank“ 

bis 100.000 Auslieferungen 20.000 Eine Produktlinie, z. B. alle Kühlschränke einer Marke 

bis 500.000 Auslieferungen 50.000 Eine Markenlinie, z. B. alle Haushaltsgeräte einer Marke 

bis 5 Mio. Auslieferungen 120.000 

Alle vergleichbar Geräte eines mit „Alexa“ Konzerns oder inkl. „Siri“. 

crossmedialer Nutzung, 

EXKLUSIVITÄT 

Exklusivität ist exakt zu definieren, sobald sie über den üblichen Konkurrenzausschluss hinausgeht 

Bezeichnung Gage ( in ) Anmerkung 

Exklusivität – zusätzlich bis zu 200.000 

Je Umfang nach Standing des Ausschlusses. 

der Sprecherin bzw. des Sprechers und 

VERBOT DER NAMENSNENNUNG 

Gemäß Urheberrecht – § 74 UrhG – gibt es ein Recht auf Namensnennung 

Bezeichnung Gage (in

Schadensersatz Bis zu 100% der Nutzung 

NDA und Verbot der Namensnennung NDAs (non-disclosure-agreements) sind in den Verträgen üblich, meist sehr umfassend und mit hohen Konventionalstrafen versehen. Es dürfen also keine Informationen über Texte oder Details des Projekts nach außen getragen werden. Dies ist eine legitime Bedingung von Seiten des Auftraggebers. Die Namensnennung als ausübender Künstler sollte davon aber nicht beeinträchtigt werden, denn diese ist im deutschen Urheberrecht geschützt. Doch die Erfahrung zeigt, dass die NDAs (ohne deutschen Gerichtsstand) oft auch mit Verbot der Namensnennung versehen werden, so dass die Sprecher Konventionalstrafen befürchten müssen, wenn sie erwähnen, dass sie „die Stimme von <XY>“ sind. Gleichzeitig kann es durchaus passieren, dass ein Kunde die Stimmen eines Sprechers in einer Sprachsynthese erkennt. Das kann zu einer schwierigen Beweislage, zu Beeinträchtigungen im Umgang mit Kunden und zum Verlust von Aufträgen führen. Für die Firmen ist das Geheimnis, wer hinter der Stimme steckt, aber oft von großer Bedeutung für die Mystik ihres Produktes. 

Diese Preise bieten nur eine grobe Orientierung. Es wird empfohlen, sich bei einer konkreten Vertragsanbahnung einen erfahrenen Medienanwalt zu nehmen. Dazu können Sie sich gerne an den VDS wenden. 

WEITERE HINWEISE: 

Nutzung noch nicht genannter oder unbekannter Kanäle bedürfen einer neuen Vereinbarung gemäß § 32c Abs. 1 UrhG. Sogar ein Total-Buyout ist unwirksam, wenn unklar ist, für welches konkrete Produkt bzw. welche konkrete Marke es vereinbart wurde. Für den Fall, dass die Sprachaufnahme für eine Software-Entwicklung erfolgt, ohne Kenntnis einer Verwertung für ein konkretes Produkt, sollte im Vertrag festgehalten werden, dass es sich um eine Tätigkeitsvergütung der reinen Sprechertätigkeit handelt und eine spätere Rechteeinräumung nur nach einer gesonderten Absprache möglich ist. Um im Streitfall eine Aussicht auf Erfolg zu haben, ist Deutschland als Gerichtsstand von grundlegender Bedeutung! Beachten Sie hierzu auch die Empfehlungen des VDS. 

©2019 VDS – Verband Deutscher Sprecher / TTS-GAgenliste